AGB

Geltungsbereich 1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Folge als AGB bezeichnet, gelten für alle Verkaufsgeschäfte der Firma ContiCont, mit ihren Kunden. Insbesondere auch bei Vertragsänderungen, Ergänzungen und Mietverträgen liegen die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vermietgeschäfte zugrunde. 1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden werden von der Firma ContiCont nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Firma ContiCont die Einkaufsbedingungen des Kunden ausdrücklich und schriftlich anerkennt. 1.3 Ein Kunde erkennt die AGB der Firma ContiCont an, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, dann, wenn er die Leistung der Firma ContiCont annimmt. Der Kunde versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung und in der Folgezeit sich nicht im Vermögensverfall befindet und in der Lage ist, die anfallenden Forderungen zu begleichen.

2. Angebote

2.1. Jedes unserer Angebote erfolgt freibleibend, was bedeutet, dass der Kunde durch dieses freibleibende Angebot erst zur Abgabe eines eigenen Angebotes aufgefordert wird, welches die Firma ContiCont annehmen oder ablehnen kann. 2.2. Somit sind Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit, des Preises oder sonstiger Änderungen bis zur Annahme des Angebotes des Kunden durch die Firma ContiCont möglich.

3. Verträge über neue und gebrauchte Sachen

3.1. An Bestellungen bleibt der Kunde 14 Tage nach Eingang der Bestellung bei der Firma ContiCont gebunden. Für die Form der Annahme durch die Firma ContiCont genügt mündliche oder fernmündliche Erklärung. Ist die Annahme der Bestellung durch die Firma ContiCont innerhalb dieser Frist nicht erklärt worden oder enthält die Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) eine Abweichung vom In- halt der Bestellung, so hat der Kunde der Firma ContiCont eine angemessene Frist zu gewähren, die, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, 10 Tage beträgt, um die Änderung fallen zu lassen. Wird dies von der Firma ContiCont abgelehnt oder erklärt sich die Firma ContiCont nicht innerhalb der Frist, so kann der Kunde seine Bestellung zurücknehmen. Bis zur Rücknahme der Bestellung kann die Firma ContiCont die Bestellung auch nach Ablauf der Frist annehmen. 3.2. Bei Kaufangeboten über gebrauchte Sachen bleibt Zwischenverkauf stets vorbehalten.

4. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

4.1. Die Firma ContiCont ist zu Teillieferungen berechtigt. 4.2. Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbeson- dere Streik und Aussperrung sowie bei Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Firma ContiCont liegen, nicht durch einen Organisationsmangel verschuldet sind und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht nur unerheblich beeinflusst haben. Dies gilt gleichermaßen, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten der Firma ContiCont eintreten. 4.3. Bei Verschieben des Versandes auf Wunsch des Kunden werden ihm Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Terminverschiebung berechnet. 4.4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der Firma ContiCont sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens 5.110,00 € pro Auftrag beschränkt. Im nichtkaufmännischen Verkehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen, jedoch ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit die Haftungshöchstsumme 5.110,00 €; die Haftung für entferntere Schäden ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 4.5. Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind – unbeschadet des Rechts der Firma ContiCont auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB – darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen. 4.6. Kommt die Firma ContiCont mit einer Teillieferung in Verzug, so gilt Ziffer 4.5 nur für die betreffende Teillieferung. Vom ganzen Vertrag kann der Kunde jedoch zurücktreten, wenn die Teillieferung für ihn keine Bedeutung besitzt.

5. Abnahme

5.1. Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde. 5.2. Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen, die er zu vertreten hat, so gilt die Abnahme 5 Tage nach Anzeige oder Fertigstellung durch die Firma ContiCont als erfolgt. 6. Gefahrenübergang, Transport, Mängelrüge 6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht auf den Kunden auch dann über, wenn bei Lieferung „frei Haus“, „frei Baustelle“ oder ähnlichem der Transport den Bestimmungsort des Bestellers erreicht hat oder wenn bei Lieferung „ab Lager“ die Ware im Lager der Firma ContiCont oder an dem vereinbarten Übergabeort versand- oder übergabebereit lagert. 6.2. Sachen, die die Firma ContiCont im Falle der Lieferung „frei Haus“ durch Spedition beim Kunden anliefern lässt, hat der Kunde sofort gründlich zu untersuchen. Er hat Mängel und Schäden in den Transportpapieren zu vermerken, ansonsten ist die Geltendmachung von Mängel und Schäden, die ihre Ursachen im Transport haben oder haben können, auf die Ersatzleistung beschränkt, die die Firma ContiCont vom Spediteur bzw. Frachtführer erhält. 6.3. Die Firma ContiCont kann bei Selbstanlieferung eine besondere Vergütung und bei Lieferung durch eine Spedition die Mehrkosten für Wartezeiten geltend machen, wenn solche Wartezeiten bei rechtzeitiger Lieferung aus Gründen entstehen, die die Firma ContiCont und der Spediteur nicht zu vertreten haben. 6.4. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Firma ContiCont den Aufstell- und Montageort mit den für den Transport des Kaufobjekts üblichen oder notwendigen Transport- und Abladehilfsmitteln (z.B. Autokran) ohne Schwierigkeiten erreichen kann. Der Kunde hat eventuell erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen. Mehrkosten, die durch Verzögerung etc. wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung bei der Firma ContiCont oder beim Transporteur entstehen, trägt der Kunde.

7. Preise, Zahlung und Fälligkeit

7.1. Die Preise sind, wenn nichts anderes angegeben ist, Nettopreise und gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Lager der Firma ContiCont. 7.2. Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug zu den vereinbarten Terminen, anderenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei an die Firma ContiCont zu leisten. 7.3. Bei verspäteter Zahlung kann die Firma ContiCont ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. der zugrunde liegenden Forderung verlangen. 7.4. Die Firma ContiCont ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Zahlungen von Dritten für Rechnung des Kunden auch dann anzunehmen, wenn der Kunde widerspricht. 7.5. Alternativ dazu kann der Kunde der Firma ContiCont ein SEPA Basismandat / SEPA Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die Firma ContiCont verursacht wurde. 7.6. Die Firma ContiCont kann ohne Angaben von Gründen für einzelne Käufer und Verträge Vorkasse verlangen.

8. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

8.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, gleichgültig aus welchen Gründen, zurückzuhalten. 8.2. Die Aufrechnung des Kunden mit anderen als unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist unzulässig.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die von der Firma ContiCont gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum der Firma ContiCont (Vorbehaltsware). Dies gilt, wenn der Kunde Kaufmann ist, auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen; bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldoforderung der Firma ContiCont. 9.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Bestimmungen auf die Firma ContiCont übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Baulichkeiten oder Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich. 9.3. Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits im Voraus an die Firma ContiCont abgetreten. Die Firma ContiCont nimmt die Abtretung an. Diese Forderungen dienen der Firma ContiCont im selben Umfang zur Sicherung ihrer Gesamtforderung wie Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von der Firma ContiCont verkauften Waren veräußert, so tritt der Kunde der Firma ContiCont die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware ab. Die Firma ContiCont nimmt die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die Firma ContiCont Miteigentumsanteile hat, tritt der Besteller der Firma ContiCont einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung ab. Die Firma ContiCont nimmt die Abtretung an. 9.4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, die Firma ContiCont widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen der Firma ContiCont ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmer sofort von der Abtretung an die Firma ContiCont zu unterrichten und der Firma ContiCont die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlage zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch bei Factoring- Geschäften, außer die Firma ContiCont hat zuvor zugestimmt. 9.5. Übersteigt der Wert der für die Firma ContiCont bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist die Firma ContiCont auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

10. Gewährleistung

10.1. Im Gewährleistungsfall ist die Firma ContiCont nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Führen Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen nicht zum Erfolg, so leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wieder auf. 10.2. Weitere Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Lieferung sind nach Maßgabe von Ziffer 10 ausgeschlossen. 10.3. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet die Firma ContiCont einem Kaufmann gegenüber für Folgeschäden nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern. 10.4. Gebrauchte Sachen werden verkauft wie sie stehen und liegen, bei gewerblichen Kunden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, bei privaten Kunden (Verbraucher) mit einer Gewährsleistungsfrist von 1 Jahr.

11. Haftung und Verjährung

11.1. Schadensersatz hat die Firma ContiCont nur insoweit zu leisten, als dies in diesen AGB ausdrücklich anerkannt ist. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus Gewährleistung insbesondere für Mängel und Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, ferner aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages und aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem sonstigen Haftungstatbestand. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Firma ContiCont wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Geschäftsführer oder Mitarbeiter haftet. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit der Schadensersatzanspruch des Kunden auf der Verletzung einer vertragstypischen wesentlichen Hauptpflicht beruht; handelt es sich jedoch um die Verletzung nur einer wesentlichen Nebenpflichten oder um die Verletzung sonstiger Pflichten, so sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht von der Geschäftsführung oder leitenden Angestellten, sondern von anderen Mitarbeitern verursacht wurde und diesen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Firma ContiCont haftet – außer in Fällen des Vorsatzes – in keinem Fall für solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Kunde versichert ist oder für die üblicherweise eine Versicherung vom Kunden abgeschlossen wird, auch wenn sie im konkreten Fall vom Kunden nicht abgeschlossen worden ist. 11.2. Alle Ansprüche gegen die Firma ContiCont verjähren 6 Monate nach Ablieferung bzw. Annahme der Leistung der Firma ContiCont soweit nicht aus gesetzlichen Gründen zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt. 11.3. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes nach dessen Inkrafttreten bleiben unberührt.

12. Raumcontainer, Toilettenkabinen u.a. als Bauwerke

12.1. Werden von der Firma ContiCont gelieferte Raumcontainer oder andere Behältnisse vom Kunden als Bauwerke verwendet, so hat der Kunde die behördlichen Genehmigungen zu beantragen, insbesondere die Baugenehmigung. Solange nicht alle Genehmigungen vorliegen, ist die Firma ContiCont zur Lieferung nicht verpflichtet. 12.2. Die Eignung der Container bzw. der Anlage für den geplanten Verwendungszweck kann von der Firma ContiCont nicht beurteilt werden. Diese übernimmt dafür keine Gewähr. 12.3. Der Kunde trägt alle Steuern, Abgaben und behördlichen Kosten, die mit dem Aufstellen der Sache als Bauwerk im Zusammenhang stehen, insbesondere Grund- und / oder Grunderwerbssteuer. 12.4 Die Fundamente bzw. der Unterbau werden nach Angaben der Firma ContiCont errichtet. Die Toleranz beträgt +/- 5 mm. 12.5. Der Aufstellort muss von Schnee und Eis befreit und darf nicht verstellt sein, z.B. durch parkende Autos. Der Anfahrtsweg muss für  Lastkraftwagen mit Anhängern geeignet sein, d.h. insbesondere einen festen Untergrund aufweisen und schnee- und eisfrei sein. Es muss eine schnee- und eisfreie Stellfläche für den Kran unmittelbar am Entlade- bzw. Montageort vorhanden sein. Außerdem muss ein Anschluss an die örtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden sein. 12.6. Der Kunde übernimmt auf eigene Kosten und Risiko die Entsorgung der Transportverpackung und Transportsicherung. 12.7. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der von ihm gewählte und geschaffene Aufstellplatz einschließlich des befestigten Untergrundes die erforderliche Eignung besitzt. 12.8. Die Gewährleistung und Haftung der Firma ContiCont, sowie die Verjährung von Ansprüchen des Kunden beurteilt sich auch bei Behältnissen im Sinne von Ziffer 12.1 ausschließlich nach den Grundsätzen über die Haftung bei beweglichen Sachen, sofern die Behältnisse und Raumcontainer von der Firma ContiCont als Raumgebilde vollständig hergestellt und als solche transportiert wer- den. 12.9. Nur für solche Arbeiten, die an Ort und Stelle dem Zweck der Verbindung der angelieferten Behältnisse mit dem Grund und Boden oder mit anderen als von der Firma ContiCont gelieferten Sachen dient, richten sich die Gewährleistung, Haftung und Verjährung nach den Bestimmungen des BGB (Arbeiten an Grundstücken oder Bauwerken).

13. Hinweispflicht des Kunden und Genehmigungen

13.1. Der Kunde hat behördliche Genehmigungen, insbesondere die Baugenehmigung, welche Voraussetzung für die Aufstellung der von der Firma ContiCont zu liefernden Sachen sind, auf seine Kos- ten rechtzeitig zu beschaffen. 13.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Firma ContiCont auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Sache gefährdet. 13.3. Verlangt der Kunde eine Anlage oder eine solche Ausstattung einer Sache, die den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften für eine Verwendung zu bestimmten Zwecken nicht oder nicht mehr genügt, so kann der Kunde weder den Kaufpreis mindern noch vom Vertrag zurücktreten, wenn die Behörden ihm den Einsatz der Sache für den vorgesehenen Zweck untersagt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist Traunstein. 14.2. Gerichtsstand ist, soweit beide Parteien Kaufleute sind, Traunstein. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort. Die Firma ContiCont ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 14.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Firma ContiCont gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG). 14.4. Diese AGBs gehen, insoweit sie gleichgelagerte Sachverhalte regeln, der allgemeinen Interpretation jeglicher Art vor.

15. Salvatorische Klausel

Sollte irgendeine Bedingung des Kaufvertrages und / oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig oder unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bedingungen des Vertrages nicht berührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung Container der Firma Conticont Für alle Mietverträge der Firma Conticont (im Folgenden: Vermieter) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Andere Bedingungen, auch allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner (im Folgenden: Mieter*), werden nicht Vertragsinhalt. Die Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter der Firma Conticont sind nicht berechtigt, Änderungen an den nachfolgenden AGB vorzunehmen oder abweichende Bedingungen zu vereinbaren. * Der in den folgenden AGB und in den Mietverträgen verwendete Begriff „Mieter“ gilt für Frauen, Männer, Personenmehrheiten und juristische Personen. Lediglich zur Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.

I. Zustandekommen des Vertrags,

Vertragsgegenstand Der Mietvertrag kommt mit dem im schriftlich abzuschließenden Vertrag vereinbarten Inhalt und mit der Maßgabe zustande, dass der Vertrag erst wirksam wird, wenn der Mieter den für die Mindestmietdauer vereinbarten Mietzins und die Kaution auf eines der Konten des Vermieters eingezahlt hat. Erfolgt die Zahlung (maßgebend ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters) nicht spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen und der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache anderweitig zu vermieten, ohne dass der Mieter deswegen irgendwelche Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen kann.
Wandflächen im und außerhalb des Büroraums, Lagerraums oder Lagerplatzes sind nicht Gegenstand des Mietvertrages. Veränderungen an der Mietsache, Befestigungen jeder Art an Wänden, Decken und Boden dürfen nicht vorgenommen werden.


II. Anzeigepflichten des Mieters/ Mehrere Mieter

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages eine zustellungsfähige Anschrift zu benennen und jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Abwesenheit von mehr als 2 Wochen hat der Mieter dem Vermieter einen Zustellungsbevollmächtigten schriftlich zu benennen.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sie haben dem Vermieter bei Unterzeichnung des Vertrages, im Falle der Rechtsnachfolge (z.B. Erbengemeinschaft) unverzüglich, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, einseitige Willenserklärungen im Namen aller Mieter abzugeben und Willenserklärungen des Vermieters mit Wirkung für alle entgegenzunehmen.
Der Mieter hat die Mietsache bei der Übernahme zu kontrollieren und dem Vermieter eventuelle Mängel und Schäden unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach der Übergabe schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, gilt die Mietsache als mangelfrei übergeben.
Ist der Mieter Verbraucher (§ 13 BGB) ist er verpflichtet die Einlagerung von Fahrzeugen dem Vermieter schriftlich vor dem Monatsbeginn und das Monatsende dieser Einlagerung mitzuteilen. Für den mitgeteilten Zeitraum wird zuzüglich der vereinbarten monatlichen Miete die Umsatzsteuer in der aktuellen Höhe auf die Miete fällig und vom Mieter ohne weitere Aufforderung an den Vermieter mit der Miete zusammen gezahlt.

III. Nutzung der Mietsache

Der Mieter hat die Mietsache während der gesamten Mietzeit in sauberem und gepflegtem Zustand zu halten. Er ist verpflichtet, die Mietsache stets verschlossen zu halten, auch wenn diese leer ist. Für die Nutzung der gemeinschaftlichen Flächen bzw. des Geländes gilt Ziffer IV.
Die Mietsache darf nur zu dem im Mietvertrag beschriebenen Zweck und an dem im Vertrag bezeichneten Standort genutzt werden. Eine Nutzung zu Werbezwecken, zu Wohn- oder Adresszwecken, insbesondere zur Begründung eines Scheinwohnsitzes, ist nicht gestattet.
Eine Untervermietung, sei es ganz oder teilweise, ist nicht gestattet.
In bzw. auf Lagercontainern und -plätzen dürfen nur trockene Sachen gelagert werden. Nicht eingelagert werden dürfen (verbotene Sachen): 
Lebensmittel oder verderbliche Waren, es sei denn, diese sind so sicher verpackt das sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen;
Lebewesen und lebende Organismen, gleich welcher Art;
Waffen und Munition;
Gefahrstoffe, gleich welcher Art, insbesondere radioaktive Stoffe, chemische oder biologische Kampfstoffe, Sprengstoffe, Suchtstoffe, Giftmüll, brennbare oder entzündliche Stoffe, Gase, Asbest, Chemikalien;
potentiell gefährliche Stoffe oder Gegenstände, welche durch Emissionen andere Personen oder Sachen beeinträchtigen oder schädigen könnten;
unrechtmäßig erworbene Gegenstände. Bei der Anmietung von Lager- und Bürocontainern, die der Mieter zu einem anderen Ort verbringt, um sie dort einzusetzen und zu benutzen, schuldet der Vermieter lediglich die mangelfreie Übergabe der Mietsache. Die Übergabe erfolgt am Geschäftssitz des Vermieters. Mit der Übergabe der Mietsache geht auch die Gefahr auf den Mieter über. Es obliegt es alleine dem Mieter, die Mietsache zu versichern und alle weiteren Leistungen zu erbringen, die für den zweckgemäßen Einsatz und für die Benutzung der Mietsache erforderlich sind oder während des Einsatzes und der Benutzung erforderlich werden. Hierzu gehören insbesondere: Versicherung der Mietsache einschließlich aller mitgemieteten Einrichtungen und des Zubehörs gegen Transport- und Ladeschäden, Feuer einschließlich Blitz und Explosion, Leitungswasser, Hochwasser und Überschwemmung, Sturm, Hagel, Diebstahl, Vandalismus, Gebäudebeschädigung, Einbruch oder Einbruchversuch;
Transport (einschließlich Ver- und Abladen) zum und vom Einsatzort;
Sicherung des Transportes und Aufbaus (z.B. durch Verkehrslenkungsmaßnahmen, Straßensperrungen, Sicherung der freien Zu- und Abfahrt bzw. der Montage-/Demontagefreiheit);
ordnungsgemäßer Aufbau (wie z.B. Erstellen eines tragfähigen Untergrundes und Sicherung der Statik gemäß den jeweiligen technischen Beschreibungen,
Einholen aller erforderlichen Genehmigungen und Entrichtung eventuell anfallender Gebühren, Zölle, Abgaben, Steuern, etc.
Schutz des installierten Equipments sowie fach- und termingerechte Wartung und Überprüfung der Feuerlöscher;

IV. Haftung / Versicherung

Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietsache durch den Vermieter nicht versichert ist.
Schäden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter verpflichtet sich, den Anweisungen des Vermieters, die im Hinblick auf einen eventuellen Schaden notwendig werden, Folge zu leisten. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle von ihm, seinen Bevollmächtigten, Erfüllungsgehilfen, sonstigen Beauftragten oder Begleitpersonen verursachten Schäden an der Mietsache und am Gelände des Vermieters und schließt zur Deckung seiner übernommenen Haftung, soweit versicherungsrechtlich möglich Versicherungen in ausreichender Höhe ab. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche wegen eines Mangels der Mietsache geltend machen, sofern dieser Mangel nicht vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, §§ 536, 536a BGB finden insoweit keine Anwendung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Mieters verjähren in 6 Monaten.
Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Kosten, die für die Entfernung oder Entsorgung aller von ihm, seinen Bevollmächtigten, Erfüllungsgehilfen, sonstigen Beauftragten oder Begleitpersonen vertragswidrig abgestellten, gelagerten oder sonst eingebrachten Gegenstände und Stoffe anfallen.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden an den eingelagerten Gegenständen. Der Vermieter haftet nicht für sonstige Schäden, die mit der Benutzung der Mietsache in Zusammenhang stehen, sofern dies nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Die in die Mietsache eingebrachten Gegenstände werden nicht vom Vermieter versichert. Das Risiko der Einlagerung erfolgt auf das alleinige Risiko des Mieters.

V. Zahlungsbedingungen,

Verzug Unbeschadet der Sonderregelung für die Mindestmietdauer gemäß Ziffer I.1 ist der vereinbarte Mietzins im Voraus, nämlich jeweils spätestens am 1. Werktag des Monats fällig.
Barzahlungen werden vom Vermieter nicht akzeptiert. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst mit Bezahlung des Schecks als erfolgt.
Für die Rechtzeitigkeit jeglicher Zahlungen kommt es stets alleine auf den Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters an.
Die Kaution wird nicht verzinst. Sie wird dem Mieter 2 Wochen nach Ablauf der Mietzeit auf ein vom Mieter schriftlich oder per e-mail anzugebendes Bankkonto zurückgezahlt, sofern der Vermieter keine Ansprüche gegen den Mieter stellt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Zahlungen an den Mieter auf ein außerhalb der EU bestehendes Konto zu bewirken. Eventuelle Bankgebühren für die Überweisung gehen zu Lasten des Mieters.
Sofern fällige Zahlungen vom Vermieter angemahnt werden, wird eine Gebühr von 5 Euro für jede Mahnung erhoben. Gerät der Mieter mit fälligen Zahlungen im Verzug, fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins an, wenn der Mieter Verbraucher (§ 13 BGB) ist, in allen anderen Fällen fallen Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszins an. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden behält sich der Vermieter vor.

VI. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Pfandrecht

Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Mieters ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Sofern sich der Mieter mit fälligen Ansprüchen des Vermieters in Verzug befindet, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter und den von ihm bevollmächtigten oder beauftragten Personen den Zugang zum Gelände und zur Mietsache zu verweigern.
Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingelagerten Gegenständen des Mieters gemäß §§ 562 ff BGB. Mit Unterzeichnung des Vertrages verpfändet der Mieter die eingelagerten Gegenstände unwiderruflich an den Vermieter und verpflichtet sich auf Aufforderung des Vermieters zur Herausgabe der Gegenstände an diesen.

VII. Vertragsänderungen

Eine Übertragung des Vertrages insgesamt oder einzelner Ansprüche des Mieters aus dem Mietvertrag auf Dritte ist nur wirksam, wenn der Vermieter der Übertragung schriftlich zugestimmt hat.
Nach Ablauf der im Mietvertrag geregelten Mindestmietdauer kann der Vermieter den Mietzins ohne Angabe von Gründen erhöhen. Die Mieterhöhung ist dem Mieter mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Mieterhöhung steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu: er ist berechtigt, den Mietvertrag innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Mieterhöhung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Mieterhöhung wirksam würde.

VIII. Vertragsbeendigung

Während der vereinbarten Mindestmietdauer kann der Vertrag nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestmietdauer kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden, das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Gründe für eine fristlose Kündigung sind insbesondere Nichtbeachtung wesentlicher Vertragspflichten durch den Mieter, sei es, dass sich diese aus dem Gesetz, dem Vertrag oder diesen AGB ergeben;
Verzug des Mieters mit mehr als zwei Monatsmieten;
Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Mieters sowie alle Umstände, die zwingend auf eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters schließen lassen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter.
Für den Fall, dass der Vermieter seine Geschäftstätigkeit auf dem Gelände aufgeben sollte, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu, das auch während der Mindestmietdauer ausgeübt werden kann. Der Vermieter wird in diesem Falle dem Mieter nach Möglichkeit einen Platz auf einem anderen Gelände anbieten.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet die Mietsache geräumt und gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Schäden an der Mietsache hat der Mieter auf seine Kosten zu beheben. Bis zur vertragsgemäßen Rückgabe der Mietsache, im Falle des Unterganges der Mietsache bis zur Zahlung des Wiederbeschaffungswertes, schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe des zuletzt gültigen Mietzinses für jeden angefangenen Monat. Ferner hat er dem Vermieter eventuelle Schäden zu ersetzten, die diesem durch die verspätete Rückgabe entstehen.
Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so findet § 545 BGB keine Anwendung. Sollten sich die Vertragsparteien dennoch auf eine Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses einigen, ist dies schriftlich zu vereinbaren.
Hat der Mieter seine Pflicht zur Angabe einer gültigen, zustellungsfähigen Anschrift oder zur Benennung eines Bevollmächtigten/ Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer II.1,2) verletzt und kann ihm die Kündigungserklärung des Vermieters aus diesem Grunde nicht zugestellt werden, ist der Vermieter lediglich noch verpflichtet, im Wege einer Auskunft des zuständigen Einwohnermeldeamtes und einer zusätzlich Postanschriftenprüfung zu versuchen, die gültige Anschrift des Mieters bzw. des Zustellungsbevollmächtigten zu ermitteln. Für die Einholung dieser Auskünfte steht dem Vermieter eine Vergütung von pauschal 50 Euro zuzüglich aller ihm entstehenden Auslagen zu. Ist eine gültige Anschrift des Mieters/ Bevollmächtigten/ Zustellungsbevollmächtigten im Wege der Einwohnermeldeamts- und Postauskunft nicht zu ermitteln, so gilt der Vertrag mit Zugang der beim Vermieter zuletzt eingehenden Negativauskunft als beendet.
Gilt der Vertrag gemäß Abs. 7 als beendet, darf der Vermieter die eingelagerten Sachen als herrenlos (§ 958, 959 BGB) betrachten. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu öffnen, zu räumen und nach Belieben mit den eingelagerten Sachen zu verfahren. Er darf diese insbesondere auch vernichten, ohne dass dem Mieter deswegen Schadensersatzansprüche zustehen. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden und Aufwendungen, die diesem für die Öffnung und Räumung der Mietsache sowie für die Vernichtung der eingelagerten Sachen entstehen.

IX. Salvatorische Klausel / Schriftform / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Neben dem schriftlichen Mietvertrag und diesen AGB bestehen keine weiteren Vereinbarungen. Mündliche Absprachen entfalten keine Rechtswirkung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Soweit im Vertrag bzw. in diesen AGB Schriftform vorgesehen ist, kann diese durch Textform (insbesondere E-Mail) ersetzt werden, wenn der Empfang der E-Mail vom Empfänger bestätigt oder unstreitig ist. Der Mieter nebst seinen eventuellen Bevollmächtigten und der Vermieter verpflichten sich gegenseitig, in Textform empfangene Erklärungen jeweils unverzüglich zu betätigen.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit der AGB im Ganzen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Regelungen. Fehlen gesetzliche Regelungen, soll an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages nahekommen.
Gerichtstand für alle Streitigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehen, ist das für den Geschäftssitz des Vermieters zuständige Gericht. Dies gilt immer, wenn der Mieter zu dem in § 38 I genannten Personenkreis gehört, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt oder wenn sein Aufenthalt nicht mehr zu ermitteln ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.